Allgemeine Geschaeftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Leistungen von V Motion Productions, Noah Kronreif (nachfolgend „V Motion Productions“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlageder nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrerzum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklichschriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen des Kundenkeine Anwendung. Für einzelne Geschäftsbereiche, z. B. für den Online-Vertriebvon Waren oder Dienstleistungen, gelten ggf. gesonderte Bedingungen. Anbieterder Leistungen und ausschließlicher Vertragspartner des Kunden ist die V MotionProductions in 1070 Wien, Neubaugasse 64-66.
1.2. V Motion Productions ist berechtigt, die AGB jederzeitzu ändern, sofern der Kunde der Änderung zustimmt. Die Zustimmung des Kundengilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht innerhalb von vier Wochennach Zugang der Änderungsmitteilung, die einen Hinweis auf die Folgen einesunterlassenen Widerspruchs enthält, widerspricht.
2. Auftragserteilung
2.1. Die nachstehenden Bedingungen liegen allen durch denAuftragnehmer angenommenen Aufträgen zugrunde
2.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebersfinden keine Anwendung, sofern diese nicht durch den Auftragnehmer ausdrücklichschriftlich bestätigt wurden.
2.3. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlichdie schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. MündlicheVereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Schriftform.
3. Vertragsabschluss
3.1 Mit seiner Bestellung gibt der Auftraggeber gegenüberdem Auftragnehmer ein verbindliches Angebot ab, den Vertrag mit ihm zuschließen. Vorher von Auftragnehmer abgegebene Angebote sind freibleibend.Produkt- oder Leistungsangebote in Katalogen oder Werbeunterlagen vomAuftragnehmer oder im Internet sind unverbindlich und stellen lediglichAngebote zur Abgabe einer Bestellung durch den Auftraggeber dar (invitatio adofferendum). Kostenvoranschläge vom Auftragnehmer stellen lediglichunverbindliche Aufwandsschätzungen dar, es sei denn die Verbindlichkeit miteiner Abweichung der späteren Vergütung i. H. v. plus / minus 10% wird imEinzelfall in Textform vereinbart.
3.2 Der Vertrag kommt erst mit der Zusendung einerAuftragsbestätigung (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) an denAuftraggeber zustande.
3.3 Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstigeHilfspersonen vom Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichenBestätigung durch den Auftragnehmer. Zeigt sich während der Ausführung einesAuftrages, dass Mehrkosten z. B. durch eine notwendiger Weise verlängerteAuftragsdauer entstehen, so wird der Auftraggeber bzw. dessen Ansprechpartnervor Ort eine entsprechende Bewilligung hinsichtlich der erforderlichenMehrkosten unterschreiben und damit gleichzeitig bestätigen, hierzu die entsprechendeVertretungsmacht zu besitzen, so dass der Auftraggeber hieran vertraglichgebunden ist.
4. Vertragsgegenstand
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen vomAuftragnehmer nach den vereinbarten Vergütungssätzen gemäß der bei Beauftragungaktuellen Preisliste des Auftragnehmers zu vergüten.
4.2 Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, denAuftragnehmer bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen in angemessenemUmfang zu unterstützen. Der Auftraggeber wird insbesondere rechtzeitig dafürsorgen, dass der oder die Orte, an denen gedreht werden soll(en), demAuftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt werden und die erforderlichenGenehmigungen (z. B. etwaiger Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümeroder Pächter) eingeholt werden. Sobald Drehorte genehmigt worden sind, wird derAuftraggeber dem Auftragnehmer dies unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeberhat außerdem sicherzustellen, dass das Betreten von Grundstücken durchMitarbeiter des Auftragnehmers nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Darüberhinaus hat der Auftraggeber etwaige Einwilligungen von gefilmten Personenrechtzeitig einzuholen, um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zuvermeiden. Der Auftragnehmer behält sich bei Nichteinhaltung vor, denDrehauftrag oder Flug zu verweigern; hierbei ist die Gesamt-Auftragssumme invollem Umfang zu erstatten. Der Auftraggeber trägt außerdem die alleinigeVerantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der beauftragtenFilmaufnahmen.
4.3. Soweit im Zuge der Auftragsabwicklung Teilleistungenvon Auftragnehmer durch den Auftraggeber abgenommen werden müssen, ist dieserverpflichtet, insoweit schriftlich eine Teilabnahme zu erklären, sofern undsoweit die abzunehmende Teilleistung mängelfrei ist. Entsprechendes gilt fürdie Endabnahme der fertigen Gesamtleistung. Jede Form der geschäftlichenNutzung oder Verwertung der Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber stehteiner ausdrücklichen Abnahme der Leistungsergebnisse gleich.
4.4. Im Rahmen der Filmproduktion übernimmtder Auftragnehmer in der Regel auch die Recherche und Auswahl der geeignetenMusik zur Untermalung der Videos. Für diese Dienstleistung wird eine pauschaleGebühr oder gemäß Preisliste verrechnete Gebühr erhoben. Auf Wunsch desAuftraggebers bieten wir zudem die Möglichkeit an, dass der Auftraggeber selbstdie Musik auswählt. In diesem Fall entfällt die Gebühr für die Musikrechercheund -auswahl durch den Auftragnehmer.Für die Lizenzierung der ausgewähltenMusikstücke für den angestrebten Zweck trägt der Auftraggeber die anfallendenLizenzgebühren. Es ist möglich, dass zusätzliche Lizenz- oderVertragsbedingungen des Lizenzgebers zur Anwendung kommen können. Nach der Veröffentlichungdes Films ist der Auftraggeber für die Meldung und Abwicklung der Vergütung mitVerwertungsgesellschaften (insbesondere GEMA) selbst verantwortlich.
4.5. Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Subunternehmernohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt. Der Einsatz einesSubunternehmers entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertragsgemäßenVerpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihm nicht zu. Der Subunternehmerist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.
5. Der Film
5.1. Grundlage der Filmherstellung ist das vom Auftraggeberzur Verfügung gestellte oder genehmigte Konzept, Drehbuch oder Storyboard, einLayout-Film oder das Ergebnis der Besprechungen zwischen Auftraggeber undAuftragnehmer vor Drehbeginn, soweit diese schriftlich niedergelegt sind.
5.2. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtlichezur weiteren Bearbeitung der gemäß Ziffer 2.1 zur Verfügung gestelltenMaterialien erforderlichen Rechte.
5.3. Als Herstellungsqualität gilt die in dem Betrieb desAuftragnehmers durch eine Musterrolle erwiesene Qualität als vereinbart.
5.4. Die Verantwortung für die technische und künstlerischeGestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile trägt der Auftragnehmer.
5.5. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit desInhaltes des Filmes und die rechtliche Zulässigkeit des Filmes trägt derAuftraggeber, soweit nicht der Auftragnehmer pflichtwidrig vom Vertragsinhaltund/oder Weisungen des Auftraggebers abgewichen ist.
5.6. Im Falle der Nutzung von „Fremdmaterial“ – nicht vomAuftragnehmer selbstständig produziert bzw. lizenziert - bestätigt derAuftraggeber mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichenNutzungsrechte von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den vonihm gestellten Texten, Fotos, Logos, Schriftarten und lizenzpflichtiger Musikerworben hat und frei darüber verfügen kann. Der Auftragnehmer kann dieseTexte, Fotos, Logos, Schriftarten und Musik in dem in Auftrag gegebenen Werk nutzen.Ausnahmeregelungen und Einschränkungen bedürfen der schriftlichen Mitteilung.
5.7. Bei angelieferten Texten, Logos etc. ist fürRechtschreib- oder Grammatikfehler und die Beachtung Rechter Dritter (z. B.Markenrechte, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte) allein der Auftraggeberverantwortlich.
5.8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allenKosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung Urheber-,Wettbewerbs-, Presse-, Strafrechtlicher oder sonstiger Rechtlicher Bestimmungenbei dem Unternehmen entstehen könnten.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne ausdrücklichevorherige Zustimmung dem Auftragnehmer Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag anDritte abzutreten oder zu übertragen. Der Auftragnehmer kann Rechte undPflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen.Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung. Solange derAuftraggeber von der Übertragung nicht verständigt wurde, ist er berechtigt mitschuldbefreiender Wirkung an den Auftragnehmer zu zahlen.
5.9. Gegenstand des Vertrages sind u. a. kostenpflichtigeDienstleistungen der V Motion Productions im Zusammenhang mit der Produktionvon Filmen (nach den Vorgaben des Kunden), die zum Teil mit Hilfe von Fahrzeugenaufgezeichnet werden.
5.10. Die Leistungen von V Motion Productions imZusammenhang mit Videoproduktionen werden ausschließlich im Rahmen dergeltenden Sicherheitsanforderungen sowie gesetzlichen und/oder behördlichenRahmenbedingungen erbracht. Der Kunde kann Leistungen außerhalb dieser Vorgabennicht beauftragen oder deren Erbringung verlangen.
6. Kosten
6.1. Die vereinbarten Herstellungskosten sind für denAuftragnehmer verbindlich, soweit nach Auftragsannahme keine Änderung imAuftragsumfang oder im Umfang der vereinbarten Nutzung erfolgt.
6.2. Ergeben sich aus Änderungswünschen des AuftraggebersMehrkosten, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
6.3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmerdarzustellende Gegenstände der Werbung im Original kostenlos und termingerechtauf eigenes Risiko zum Zweck und für die Dauer der Filmherstellung zurVerfügung. Der Auftraggeber gestattet auf eigenes Risiko dem Auftragnehmerausdrücklich die Gegenstände fachgerecht im für die Auftragsdurchführungerforderlichen Umfang zu bearbeiten.
6.4. Schauspieler, Modelle und Sprecher wählt derAuftragnehmer jeweils in Abstimmung mit dem Auftraggeber aus. Stellen von demAuftraggeber gewünschte Darsteller, Sprecher oder sonstige Mitwirkende aufgrundihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen überdurchschnittlicheHonorarforderungen, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehendenMehrkosten gesondert zu tragen.
6.5. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Drehabbrüche(Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Herstellungskosten nicht enthalten.Durch Wetterrisiko anfallende Zusatzkosten sind durch den Auftraggebergesondert zu tragen.
6.6. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen geplantenProduktionstermin (z. B. Außenaufnahmen) einseitig verschieben möchte, istdieser verpflichtet, der V Motion Productions die ihr im Zusammenhang mit demzuvor festgelegten Produktionstermin entstandenen Kosten (z. B. fürGenehmigungen, Flugtickets, Stornierungskosten für Hotelzimmer, Mautpass,angemietetes Equipment etc.) zu erstatten. Soweit erforderlich, können diese Kostenfür einen Ausweichtermin dann erneut anfallen.
6.7. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeberwird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:–
bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars–
bis 5 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars–
bis 3 Tage vor Auftragstermin 70% netto des Honorars–
bis 48 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des HonorarsIn der Vorarbeit angefallene Fremdkosten bzw. bereitsbezahlte Fremdrechnungen sowie sonstige erfolgte Leistungen (Reisekosten,Studiomiete, Equipment, Honorare Dritter, Spesen etc) sind unabhängig vomStornierungszeitpunkt zu 100% fällig.
7. Herstellung
7.1. Die Herstellung beginnt mit der Annahme des Auftrages,spätestens jedoch mit der letzten schriftlich bestätigten Besprechung vor derProduktion.
7.2. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm benannter Vertretererhält von dem Auftragnehmer die Möglichkeit bei allen entscheidenden Phasender Filmherstellung anwesend zu sein.
7.3. Der Auftraggeber kann vor Beginn der Herstellung einenverantwortlichen Vertreter benennen, der allein befugt ist Entscheidungen zutreffen und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Vertreters sind auch dannverbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
7.4. Änderungswünsche des Auftraggebers vor Beginn derHerstellung hat der Auftragnehmer vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweitdie Übernahme der Verantwortung für die Änderung dem Auftragnehmer aus Gründender künstlerischen oder technischen Gestaltung zugemutet werden kann. Ist dieÄnderung für den Auftragnehmer unzumutbar, hat dieser das Recht die Änderungabzulehnen. Der Auftraggeber hat das Recht den Auftrag nach Ablehnung derÄnderung zu kündigen. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Kosten,einschließlich einer angemessenen anteiligen Vergütung des Auftragnehmers, hatder Auftraggeber zu tragen.
7.5. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung müssen vomAuftragnehmer schriftlich genehmigt werden. Der Auftraggeber hat etwaigeMehrkosten, sowie eine angemessene Erhöhung der Vergütung des Auftragnehmers zutragen.
7.6. Veranlasst der Auftraggeber Aufnahmen in Werken oderBetrieben des Auftraggebers oder in fremden Werken oder Betrieben gehenhierdurch entstehende Betriebsstörungen zu Lasten des Auftraggebers. DieHaftung des Auftragnehmers für Schäden aus Betriebsstörungen ist auf Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.7. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschlusseiner bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Auftragnehmer vor derAuftragsannahme mitzuteilen und die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.
8. Abnahme
8.1. Unverzüglich nach Fertigstellung des Films übersendetder Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Musterkopie zur Abnahme, bzw. führt demAuftraggeber den Film vor. Die Abnahme gilt spätestens 14 Tage nach Ablaufdieses Zeitpunktes als erfolgt, sofern der Auftraggeber den Film nicht bereitsvorher ausdrücklich abgenommen hat oder die Abnahme schriftlich abgelehnt hat.
8.2. Die Ablehnung der Abnahme durch den Auftraggeber istausgeschlossen, soweit der Film inhaltlich und qualitativ den Ziffern 2.1 und2.3 entsprechend hergestellt wurde und nur solche Änderungen enthält, die aufWeisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt wurden(Ausschluss von Geschmacksretouren).
8.3. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Übrigenunberührt.
9. Liefertermin
9.1. Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wirdzwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vor Beginn der Herstellungaufgrund eines von dem Auftragnehmer erstellten zeitlichen Ablaufs (Zeitplan)einvernehmlich festgelegt.
9.2. Kann der Zeitplan erkennbar nicht eingehalten werden,so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und dieDauer der zeitlichen Verzögerung zu unterrichten.
9.3. Hat der Auftraggeber die Gründe einer zeitlichenVerzögerung zu vertreten, insbesondere wenn die zeitliche Verzögerung aufÄnderungswünschen des Auftraggebers beruht, verschiebt sich der Zeitpunkt derAblieferung um den Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung und/oderUnterbrechung der Herstellung, soweit nicht die Verzögerung nicht auch aufeiner Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht.
9.4. Bei Nichteinhaltung des Zeitpunktes der Ablieferung hatder Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. ImÜbrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10. Rechteübertragung
10.1. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber dieausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur inhaltlichen Nutzungals Werbefilm im vereinbarten räumlichen und zeitlichen Umfang, soweit sie ihmselbst zustehen, ihm von den Filmschaffenden nach den bestehendenTarifverträgen übertragen worden sind oder sie in anderer Weise von demBerechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben hat.
10.2. Eine nachträgliche Ausdehnung der vereinbartenzeitlichen und/oder räumlichen Nutzungsrechte erfolgt auf Wunsch desAuftraggebers, soweit für den Auftragnehmer möglich, durch Abtretung dergewünschten Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen, hilfsweise derangemessenen, Vergütung. Der Auftragnehmer kann die Ausdehnung nur auswichtigem Grund verweigern.
10.3. Die Ausdehnung des inhaltlichen Umfangs desNutzungsrechts bedarf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeberund Auftragnehmer.
10.4. Soweit einzelne Rechte, insbesondere Tonträger-,Aufführung- und Senderechte, bestimmten Verwertungsgesellschaften zustehen,werden diese Rechte ausdrücklich nicht übertragen.
10.5. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Synchronisationund/oder Untertitelung in fremden Sprachen, der Verwendung von Ausschnitten inBild und/oder Ton und der Formatumwandlung, z.B. zur Verwendung im Internet nurzu, soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart und vergütet ist und soweithierdurch nicht das künstlerische Ansehen der Beteiligten gröblich verletztwird.
10.6. Bearbeitungen oder Änderungen hat der Auftraggeberdurch den Auftragnehmer durchführen zu lassen, soweit dies dem Auftraggebernicht unzumutbar ist.
10.7. Änderungen bedürfen in jedem Fall der vorherigenausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10.8. Der Auftraggeber hat das Recht die ihm übertragenenNutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder durch Dritteausüben zu lassen.
10.9. Soweit der Auftraggeber unmittelbar Rechte an dem Filmerwirbt, verpflichtet er sich, dem Auftragnehmer unverzüglich darüberMitteilung zu machen. Gleichzeitig räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer dasRecht ein, den Film als Referenz für eigene Zwecke zu nutzen.
10.10. Die Rechteübertragung an den Auftraggeber erfolgt mitder Abnahme und Bezahlung der Herstellungskosten.
10.11. Das Bild-und Tonnegativ, sowie alle von demAuftragnehmer oder in seinem Auftrag im Rahmen oder für die Herstellungerstellten Materialien (z. B. Drehbücher) und Unterlagen verbleiben im Eigentumdes Auftragnehmers. Rechte hieran werden ausdrücklich nicht an den Auftraggeberübertragen.
10.12. Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt dasWerk im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung desvom Auftragnehmer hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich istdem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten,tritt er dem Auftragnehmer bereits jetzt die ihm hierdurch entstehendenForderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab – der Auftragnehmer nimmtdie Abtretung an. Die Urheberrechte liegen immer beim Auftragnehmer.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Die Herstellungskosten zuzüglich 20 % Umsatzsteuersind zu 50 % bei Auftragsannahme, und zu 50 % bei Abnahme zur Zahlung fällig.
11.2. Ausgewiesene Kosten, die vor Auftragsannahmeangefallen sind, insbesondere Reisekosten, Castingkosten usw. sind gesondertbei Auftragsannahme in voller Höhe fällig.
11.3. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sichzuzüglich der gesetzlichen, zum Erstellungszeitpunkt in Österreich gültigenMehrwertsteuer.
11.4. Die Rechnungszustellung wird per E-Mail, auf Wunschauch per Briefpost, an den Auftraggeber übermittelt.
11.5. Falls der Auftragnehmer nach Ablauf des vereinbartenZahlungsziels (14 Tage) keine Geldeingänge verzeichnen kann, hat er das Rechtunmittelbar danach eine Zahlungserinnerung herauszugeben.Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von spätestens 30 Tagenmit einer Zahlung rechtlich in Verzug gerät – ohne Mitteilung vonglaubhaften/nachvollziehbaren Gründen der Zahlungstaufschiebung – , wird ohnevorherigen Ankündigung das hausinterne Mahnverfahren eingeleitet.Für die 1. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt 0,5Prozent des Rechnungsbetrages zu veranschlagen.Für die 2. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt 1Prozent des Rechnungsbetrages zu veranschlagen.Für jede Mahnung gewährt der Auftragnehmer ein Zahlungszielvon 10 (zehn) Tagen.Falls nach Ablauf der 2. Mahnung kein Zahlungseingangverzeichnet werden kann, wird der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung denFall einem Inkassobüro oder einem Rechtsanwalt zum Inkasso übergeben.
12. Kopien und Aufbewahrung
12.1. Die Herstellung und Vorführung von Kopien zu eigenenWerbezwecken des Auftragnehmers oder im Rahmen von Festivals oder Wettbewerbenist diesem ab dem Zeitpunkt der Erstaufführung/dem Zeitpunkt der Abnahmeausdrücklich gestattet.
12.2. Mit Ablieferung des Filmmasters geht das Risiko fürden Untergang der Kopierunterlagen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch,wenn das Filmwerk bei dem Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Drittengelagert wird.
13. Haftung
13.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden gleich auswelchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. DerAuftragnehmer haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichenVertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, derenVerletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltungein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigenVerletzung von Kardinalpflichten haftet der Auftragnehmer jedoch nur für denbei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschlussoder eine Begrenzung der Haftung vom Auftragnehmer wirkt auch für diepersönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigenErfüllungsgehilfen.
13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nichtbei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einerzugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. DieHaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
13.3. Auftragnehmer weist darauf hin, dass für das eigeneEquipment (Kamera, Fahrzeug etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a.Haftpflicht) besteht. Als gewerblicher Anbieter von Filmproduktionen mit Hilfevon Kameras verfügt Auftragnehmer auch über die gesetzlich vorgeschriebeneHaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Dies gilt jedoch nichtfür fremde Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers angemietet oder eingesetztwerden sollen. Insoweit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auchinsoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte, die aufWunsch des Auftraggebers verwendet werden sollen, kann der Auftragnehmer einezusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf denAuftragnehmer übertragen. Soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebersauftraggebereigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die imEigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggeber sicherzustellen,dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichertsind. Ist dies nicht der Fall, kann Auftragnehmer den Einsatz solcher Geräteentweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unterAusschluss jeglicher Haftung einsetzen.
13.4. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhereGewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristischeAuseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführungnach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung undim Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich inVerzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nichtverbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hinderniszu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nachTreu und Glauben anzupassen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinenGeschäftsbedingungen, sowie etwaiger gesonderter Vereinbarungen bedürfen zuIhrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.2. Sollten einzelne Klauseln dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibtdie Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervonunberührt.
14.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten istder Sitz von Auftragnehmer.14.4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss desUN-Kaufrechts.
Stand Juli 2024